Ist eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger, die/der einen pflegebedürftigen Menschen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, kann eine Zuwendung zu den Kosten für die Ersatzpflege gewährt werden. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.
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