Für Menschen, die mit dem zu pflegenden Menschen, nicht direkt verwandt oder verheiratet sind, und daher nicht geklärt ist, wie die rechtliche Handhabung aussieht, kann die Vertretungsbefugnis eine Lösung sein.
Das gilt beispielsweise für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs (z.B. Organisation der erforderlicher Pflegeleistungen, wie Heimhilfe oder mobile Krankenpflege) sowie für die Geltendmachung von sozialen Ansprüchen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, Ansprüche auf Pflegegeld und Sozialhilfe/Mindestsicherung, Gebührenbefreiungen und andere Begünstigungen).
Die nächste Angehörige/der nächste Angehörige kann auch medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen zustimmen, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Voraussetzung dafür ist, dass der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.